Was bedeutet dies für das Kleingartenwesen in Sachsen?
Grundsätzlich sind Kleingartenanlagen ein öffentlicher Raum und somit für jedermann zugänglich. Der vom Gesetzgeber im § 10 Abs. 1 CanG geforderte Schutz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen dürfte auf der Parzelle einer typischen Kleingartenanlage im Normalfall nicht zu gewährleisten sein.
Auszug Gesetzestext: „Cannabis und Vermehrungsmaterial sind am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen.”
Dem jetzt beginnenden Hin – und Her bei der Auslegung dieses Gesetzestextes möchten wir schnell vorbeugen und eine klare Regelung in der Rahmenkleingartenordnung herbeiführen. Diese Ergänzung der RKO wird dem Gesamtvorstand am 27.04.2024 zum Beschluss vorgelegt und beinhaltet das Verbot dieser Pflanzen. Wir möchten nicht die Vorstände in die Verantwortung setzen, den Umgang mit diesen Pflanzen kontrollieren zu müssen.
Gemeinschaftlicher Eigenanbau in Anbauvereinigungen ist nicht möglich. Ein Abschluss eines Pachtvertrages im Rahmen des BKleingG ist nur mit natürlichen Personen möglich. Die Anbauvereinigung kann die für die kleingärtnerische Nutzungsart kennzeichnende Vielfalt der Gartenbauerzeugnisse nicht gewährleisten.
Die durch den Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 CanG geforderten hohen Hürden im Sinne des Kinder- und Jugendschutzes sind nicht mit der typischen Konzeption einer Kleingartenanlage und den daraus den Pächtern erwachsenden vertraglichen Verpflichtungen in Einklang zu bringen.
Quelle: Anbau von Cannabis in den Kleingärten | Position LV Sachsen (lsk-kleingarten.de)
Autor: Tommy Brumm / LSK Präsident
Beschluss des Gesamtvorstandes des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e. V. vom 27.04.2024
Änderung der Rahmenkleingartenordnung, Punkt 2.3 vom 15. November 2019
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Gründen nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke, Krankheitsübertragung, Invasivität).
Der Anbau von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz ist verboten. Auflaufender Wildwuchs dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- & Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50 m nicht überschreiten .
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände einzuhalten.
Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen. Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere Abstände festlegen (Anlage 3).
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt 5.2)
Beauftragung zur Anpassung der aktuellen Vorlagen der Unterpachtverträge des LSK (Verwaltungsvollmacht und Zwischenpachtvertrag) an unsere Vertragsanwälte zum Verbot des Anbaus von Cannabispflanzen i. S. v. Art. 1 § 1 Nr. 7. – 9. Cannabisgesetz.
Beschlussfassung des Gesamtvorstandes in Dresden am 27.04.2024
Quelle: Kleingärtner | Rahmenkleingartenordnung RKO gültige Fassung (lsk-kleingarten.de)